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Bei geschlossenen Kursen kann fremdes Material weiterverwendet werden, da es sich dabei um schulischen Eigengebrauch (Art. 19 Abs. 1 Abs. b URG) handelt. Für einen öffentlichen Kurs ist dies nicht mehr gültig.
Bei öffentlichen Kursen muss darum zwingend die Copyrightsituation der einzelnen Materialien zuerst geklärt werden. Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist. Die Urheberrechte sind in jedem Land unterschiedlich. Zur Klärung der Rechte gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Weitere Informationen zum Urheberrecht finden Sie auch auf der Webseite des Kompetenzzentrums in Digitalem Recht für Schweizer Hochschulen.
Für die Kursadministration und -weiterentwicklung sowie ggf. für Forschungszwecke können Nutzungsdaten der Kurse beigezogen werden. Der Umgang mit diesen Daten hat konform mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Insbesondere muss für die Bearbeitung der Daten ein zulässiger Grund vorliegen.